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Erbrecht: Begrenzung des steuerlichen Zugriffs des Finanzamtes bei Fällen unbilliger Härte

In einer aktuellen Entscheidung stellt das Finanzgericht Düsseldorf folgendes klar:

Kommt es bei Anwendung der üblichen Besteuerungsgrundsätze zu einer als Härtefall anzusehenden Besteuerung, so muss das Finanzamt im Zweifel eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Härtefalllage treffen.

Konkret lag der Fall der hier wie folgt:

Der Erblasser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und dem hier betroffenen Kläger per Vermächtnis einen Betrag in Höhe von 500.000 € vermacht.

Aufgrund der Überschuldung des Erbes konnte die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau des Verstorbenen trotz entsprechender Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Klägers nur einen Teilbetrag des Vermächtnisses in Höhe von ca. 90.000 € erfüllen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass- bzw. des Vermögens der Alleinerbin scheiterten.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer gegen den Kläger auf der Basis des ihm formell zustehenden Vermächtnisses in Höhe von 500.000 €, somit auf einer Steuerlast von 143.492 € fest.

Den Antrag des Klägers, die Steuer auf den tatsächliche erhaltenen Betrag von 90.000 € zu begrenzen lehnte das Finanzamt ab.

Mit seiner Klage gegen das Finanzamt hatte der Kläger erfolg.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass in besonderen Härtefällen wie hier, in dem es beim Vollzug der üblichen steuerrechtlichen Bestimmungen zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Härtefallsituation kommt, das Finanzamt auf der Grundlage der tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten eine Einzelfallentscheidung zu treffen hat.

Weicht beispielsweise das formell zustehende Vermächtnis von dem tatsächlich wirtschaftlich realisierbaren Betrag erheblich ab und sind weitere Beträge auf den formell dem steuerpflichtigen zustehenden Anspruch dauerhaft nicht zu erwarten, so ist nur der tatsächlich erhaltene Betrag der Besteuerung zu Grunde zu legen. (Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 10.03.2010, Az. 4 K 3000/09 ERB, veröffentlich am 20.04.2010)

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