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Maklerrecht: Maklervertrag kommt bereits mit Suchauftrag gegenüber einem gewerbsmäßigen Makler zustande
In seinem am 29.03.2010 veröffentlichten Urteil (Urteil vom 24.09.09, Aktenzeichen III ZR 96/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgendes festgestellt:
Die Erteilung eines Suchauftrages an eine Person, die als gewerbsmäßiger Makler erkennbar ist, stellt ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages dar, dieser wird vom Makler dann entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder aber durch Aufnahme der Tätigkeit angenommen.
Es genügt insoweit eine stillschweigende Annahme durch Aufnahme der Tätigkeit durch den Makler.
Im vorliegenden Fall hatte ein Auftraggeber sich an einen Makler gewandt und ihn Suchkriterien für gesuchte Räume benannt. Der Makler teilte daraufhin ihn seine im Bestand befindlichen geeigneten Objekte mit und eine Besichtigung eines der Objekte fand statt. Hier wurde dann kurze Zeit nach der Besichtigung zwischen den Vertragsparteien selbst ohne weitere Einschaltung oder Information des Maklers ein Vertrag abgeschlossen.
Der Makler, der hiervon erfahren hatte, hatte seine Provision verlangt, welche jedoch verweigert worden war.
Mit seiner Klage hatte er schließlich Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat in eindeutiger Weise nunmehr Klarheit geschaffen und insbesondere Beweiserleichterung für Makler für das Zustandekommen eines Maklervertrages geschaffen.
Im Gegenzug sollten sich Suchende darüber bewusst sein, dass bereits durch mündliche oder telefonische Suchanfrage bei einem Makler ein Maklervertrag zustande kommen kann.