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Schadensrecht: Grober Verkehrsverstoß eines Verkehrsteilnehmers kann Alleinverschulden nach sich ziehen

In einem neueren Urteil hat das Landgericht Coburg die Tendenz in der Rechtssprechung bestätigt, bei einem erheblichen Verkehrsverstoß von einem so überwiegenden Verursachungsanteil auszugehen, dass ein anderer, geringfügiger Verkehrsverstoß des anderen Unfallbeteiligten dahinter zurücktritt, somit also von einem Alleinverschulden des grob fehlerhaft sich verhaltenden Verkehrsteilnehmers auszugehen ist.

Im vorliegendem Fall hat ein Fahrer mit seinem Fahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 100 km/h) eine Bundesstraße innerorts (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) befahren.

Ein Fahrzeug bog aus einer untergeordneten Straße in die Bundesstraße ein und es kam zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden.

Das Landgericht Coburg hat hier klar herausgestellt, dass der mit 100 km/h innerorts sich bewegende Fahrer sich so grob verkehrswidrig verhalten hat, dass ihm die Alleinschuld an dem Unfall zuzuweisen ist.

Die Vorfahrtsverletzung des anderen Verkehrsteilnehmers hat dahinter zurückzutreten, da bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit der aus der wartepflichtigen Straße einbiegende Fahrer das ankommende Fahrzeug rechtzeitig erkannt und hätte anhalten können.

Auch die Betriebsgefahr tritt nach Auffassung des Gerichts hinter den groben Verkehrsverstoß zurück, so dass von einem Alleinverschulden des mit überhöhter Geschwindigkeit in den Ort einfahrenden Pkw-Führers auszugehen ist. (Landgericht Coburg, Urteil vom 27.08.2009, veröffentlich am 05.03.2010, Az.: 21 O 655/08)

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