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Kündigung während Krankheit

Kündigung gegenüber schwer erkrankten Mitarbeiter kann unwirksam sein, wenn dieser so schwer erkrankt ist, dass er vorübergehend geschäftsunfähig ist

Eine Kündigung, die gegenüber einem wegen Krankheit geschäftsunfähigen Mitarbeiter ausgesprochen wird ist unwirksam, selbst dann, wenn der Arbeitgeber nichts von der Erkrankung bzw. der Geschäftsunfähigkeit weiß.

Ist ein Mitarbeiter so schwer erkrankt, dass er (zumindest vorübergehend während des Zeitpunkts der Erhalt der Kündigung) geschäftsunfähig ist, ist ihm die Kündigung nicht rechtlich wirksam zugegangen.

Hieran ändert auch die zufällige Kenntnisnahme eines Betreuers nichts. (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.05.09, 6 SA55/09, veröffentlicht 17.09.09)

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