In einem aktuellen Urteil vom 16. April 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 80/24) klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Lohnbestandteile in Form von Kryptowährungen – hier konkret Ether (ETH) – auszahlen darf.
Worum ging es im Fall?
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Krypto-Unternehmen angestellt und hatte neben ihrem festen Monatsgehalt auch Anspruch auf Provisionen. Diese Provisionen sollten laut Arbeitsvertrag in ETH ausgezahlt werden – zum jeweiligen Wechselkurs am Ende des Folgemonats. Obwohl sie ein Wallet bereitstellte, erhielt sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2021 keine Kryptowährung. Stattdessen zahlte der Arbeitgeber im Dezember 2021 einen Geldbetrag aus. Die Klägerin forderte dennoch die vereinbarten ETH für zwei Monate aus dem Jahr 2020.
Darf ein Arbeitgeber überhaupt in Krypto zahlen?
Grundsätzlich ja – aber unter bestimmten Bedingungen. Das Gericht stellte klar:
- Kryptowährungen wie ETH sind kein „Geld“ im rechtlichen Sinne (§ 107 Abs. 1 GewO).
- Sie können aber als sogenannte „Sachbezüge“ gelten – also als geldwerte Leistungen neben dem regulären Gehalt –, wenn das im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
- Wichtig: Der unpfändbare Teil des Lohns muss immer in Euro gezahlt werden. Der Arbeitnehmer darf also nicht ausschließlich in Krypto entlohnt werden.
Was war das Problem in diesem Fall?
Das Landesarbeitsgericht hatte bei der Berechnung, wie viel Lohn in Geld und wie viel in ETH hätte ausgezahlt werden dürfen, Fehler gemacht. Deshalb konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Das Urteil schafft Klarheit: Krypto-Zahlungen im Arbeitsverhältnis sind möglich, wenn sie zusätzlich zum Basislohn erfolgen und der Arbeitnehmer dadurch nicht benachteiligt wird. Arbeitgeber müssen jedoch darauf achten, gesetzliche Pfändungsfreigrenzen einzuhalten und den Mindestbetrag in Euro zu leisten.

