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Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag anfechtbar?

Oft lassen sich Arbeitnehmer erst nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten und erfahren erst dann die Tragweite eines solchen Aufhebungsvertrages mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen,
z.B. ggf. Sperrfristen beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Häufig kommen Aufhebungsverträge auch in einer als Drucksituation empfundenen Gesprächssituation zustande, so beispielsweise wenn im Rahmen eines Personalgesprächs einem Mitarbeiter vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten vorgehalten wird und man ihm nur die Wahl lässt, spätestens am Ende des Gesprächs entweder einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder eine fristlose Kündigung zu erhalten.

Im Einzelfall stellt sich dann die Frage, ob der Aufhebungsvertrag anfechtbar ist, da er möglicherweise in einer solchen Drucksituation zustande gekommen ist, dass man von einem Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns ausgehen kann.

Viele dieser Fälle haben bereits die Arbeitsgerichte beschäftigt, mit zum Teil unterschiedlichen Ergebnissen.

In einem aktuellen Urteil hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) einige wesentliche Fragen hierzu beantwortet.

Im konkret zu entscheidenden Fall war einer verantwortlich im Verkaufsbereich beschäftigten Mitarbeiterin vorgeworfen worden, sie habe Geschäftszahlen manipuliert um einen höheren Verkaufsgewinn vorzutäuschen.

Sie wurde zu einem Personalgespräch gebeten und mit dem Vorwurf konfrontiert und vor die Wahl gestellt, entweder einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, ansonsten müsse sie mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und ggf. einer Strafanzeige rechnen.


Die Mitarbeiterin bat darum, ihr Bedenkzeit bis zum nächsten Tag zu lassen damit sie das ganze überdenken und ggf. rechtlichen Rat einholen kann.

Dies wurde ihr verweigert und ihr wurde nochmals verdeutlicht, dass sie entweder den Aufhebungsvertrag unterschreiben können oder aber ansonsten die bereits angekündigten Konsequenzen in kauf nehmen müsste.

Daraufhin unterzeichnete die Mitarbeiterin den Aufhebungsvertrag.

In der Folge erklärte sie dann einige Zeit später eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung.

In einer Reihe ähnlicher Fälle hatten bereits einzelne Arbeitsgerichte tatsächlich eine Drucksituation/Bedrohungssituation angenommen, die ggf. zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass auch in einer solchen Situation seitens des Arbeitgebers kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vorliegt, da in diesem Fall die entsprechende Drohung nicht widerrechtlich sei.

Ein verständiger Arbeitgeber könne im Rahmen der berechtigten Wahrnehmung seiner eigenen Interessen durchaus eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft erwägen.

Auch in einem solchen Falle sei daher eines unter diesen Umständen zustande gekommenen Aufhebungsvertrages nicht möglich.

Quelle: BAG Urteil vom 24.02.2022 – AZ: 6 AZR 333/21

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