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Arbeitsrecht: Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf allgemeine Vertragsbedingungen bzw. Tarifbedingungen genügt bei Ausschlussfristen nicht.

Häufig wird in Arbeitsverträgen Bezug genommen auf allgemeine Vertragsregelungen wie Tarifverträge, kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung, allgemeine Vertragsbedingungen und dergleichen mehr.

In diesen allgemeinen vertraglichen Bestimmungen befinden sich häufig unter anderem Ausschlussfristen, innerhalb derer die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag verfallen.

Diese Ausschlussfristen sind oft sehr kurz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden in dem ein kirchlicher Arbeitgeber sich auf eine in einer allgemeinen kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung geregelte Ausschlussfrist berief. Im Arbeitsvertrag wird auf diese allgemeine Arbeits- und Vergütungsordnung verwiesen.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, durch diese pauschale allgemeine Verweisung auf die Arbeits- und Vergütungsordnung, in der unter anderem auch Ausschlussfristen enthalten sind, sei die Ausschlussfrist wirksam vereinbart.

Dem trat das BAG nun entgegen und wies auf die gesetzlichen Bestimmungen des Nachweisgesetzes

(NachwG.) hin.

Dort ist unter § 2 Abs. 1 gesetzlich geregelt „Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen“.

Nach Auffassung des BAG gehören zu den wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses auch etwaige Ausschlussfristen, sodass nach Auffassung des BAG die pauschale Verweisung auf eine Vergütungsordnung, in der Ausschlussfristen geregelt sind, nicht dem Nachweisgesetz genügt.

Ausreichend ist die Bezugnahme auf die allgemeinen Bedingungen nur dann, wenn in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Ausschlussfristen hingewiesen wird.

Quelle: BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019, AZ 6 AZR 465/18

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