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Mietrecht: BGH rügt oberflächliche und leichtfertige Umgangsweise der Gerichte mit wirtschaftlichen Verwertungskündigungen.
Kündigungsverfahren zwischen Vermieter und Mieter beschäftigen häufig die Gerichte bis hinauf in den Bundesgerichtshof (BGH).
In den meisten Fällen geht es um Kündigung wegen Vertragsverletzungen oder um Eigenbedarfskündigungen.
Häufig müssen sich die Gerichte jedoch auch mit Kündigungen wegen sogenannter anderweitiger wirtschaftlicher Verwertung befassen (§ 537 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Diese gesetzliche Bestimmung regelt, dass der Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn er „durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde“, mit diesem gesetzlichen Kündigungsgrund sind die Gerichte in der Vergangenheit häufig recht oberflächlich und großzügig zu Gunsten der Vermieter umgegangen.
Anlässlich eines aktuellen Falles hob der BGH nun in einer Entscheidung vom 27. September 2017 die Entscheidung 1. und 2. Instanz, welche dem Vermieter bei einer solchen Verwertungskündigung Recht gegeben hatten, auf und verwies wegen der unzureichenden und oberflächlichen Behandlung der Angelegenheit durch das Berufungsgericht an dieses zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Der BGH stellte hier klare Grundsätze auf, die die Gerichte künftig zu stärkerer Sorgfalt bei der Prüfung derartiger Verwertungskündigung verpflichten; zugleich stellte der BGH klar, wie die Abwägung einerseits der berechtigen Interessen des Vermieters und in anderer Seite des Bestandsinteresses des Mieters auszusehen habe.
Mietern, die eine derartige Verwertungskündigung von ihrem Vermieter erhalten, ist daher dringend anzuraten, sich entsprechend anwaltlich beraten zu lassen; Vermieter, die eine derartige Kündigung aussprechen wollen sollten sich unbedingt zuvor, also vor Ausspruch der Kündigung beraten lassen um die Erfolgsaussichten und die notwendigen Begründungen prüfen zu lassen.
Quelle: BGH Urteil vom 27.09.2017 Aktenzeichen: VIII ZR 243/16