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Arbeitsrecht: Ändert das BAG seine Rechtsprechung bei Weisungen und Versetzungsmaßnahmen?

Weisungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern mit Zuweisung geänderter Arbeitsbereiche, bzw. Tätigkeitsorte beschäftigen häufig die Gerichte.

Nach bisheriger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der Beschäftigte verpflichtet, die diesbezüglichen Anweisungen des Arbeitgebers auch dann zu befolgen, wenn er diese für rechtswidrig, weil nicht zumutbar, erachtet.

Er hat nur die Möglichkeit die Versetzungsmaßnahmen gerichtlich anzugreifen, muss jedoch nach bisheriger Rechtsprechung bis zur rechtskräftigten Entscheidung in der Sache den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten.

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts, auch BAG, erwägt anhand eines konkreten Falles jetzt die Änderung dieser bisherigen Rechtsprechung des BAG.

Der 5. Senat des BAG hat bisher weiterhin die alte, bisherige Rechtsprechung vertreten, sodass nunmehr beide Senate des BAG darüber verhandeln, ob gemäß der Anregung des 10. Senates die Rechtsprechung künftig geändert werden soll.

Dies würde bedeuten, dass, sofern der Arbeitnehmer eine Weisung, insbesondere Versetzung erhält, er bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit der Weisung/Versetzung zunächst nicht Folge leisten muss, sondern erst und nur dann, wenn er nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreites gegenüber dem Arbeitgeber unterliegt, also das Gericht die Versetzungsmaßnahme für rechtmäßig und zulässig erachtet.

Quelle: BAG, Beschluss vom 14.06.2017, Aktenzeichen 10 AZR 330/16

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