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Baurecht: Auch nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Vertrages

Die Vergabe von Bauaufträgen im Wege der „Schwarzarbeit“ ist eine häufige Erscheinung - gerade in Zeiten gestiegener Baupreise. Hierbei liegt Schwarzarbeit immer dann schon vor, wenn man sich darauf einigt, dass die zu erbringenden Bauleistungen „ohne Rechnung“ im Wege der Barzahlung gezahlt werden sollen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in den letzten Jahren mehrfach über solche Fälle zu entscheiden. Hier hat beispielsweise der BGH mit seinem Urteil vom 01.08.2013 klargestellt, dass eine Vereinbarung „ohne Rechnung“ zu einer vollständigen Nichtigkeit des Werkvertrages führt.

Dies hat zum einen zu Folge, dass der Auftraggeber der Bauleistung keine Gewährleistungsansprüche hat und zum anderen der Erbringer der Werkleistungen keine Vergütungsansprüche geltend machen kann.

Die Besonderheit in dem nun vom BGH entschiedenen Fall lag in zwei Umständen:

1. Zum einen ist die Vereinbarung „ohne Rechnung“ erst nachträglich erfolgt, nachdem ursprünglich ein regulärer Bauvertrag geschlossen worden ist.

2. Zum anderen bezog sich die Vereinbarung, dass bar „ohne Rechnung“ gezahlt werden soll nur auf einen Teil.

Im vorliegenden Fall wurde zunächst ein Bauvertrag über 16.164,38 € geschlossen.

Im Rahmen der Durchführung der Leistungen wurde dann vereinbart, dass eine Rechnung lediglich in Höhe von 8.619,57 € erteilt werden soll und restliche 6.400,00 € in Form der Barzahlung „ohne Rechnung“ fließen sollen.

Nach Durchführung der Werkleistungen stellte der Auftraggeber erhebliche Mängel bei den ausgeführten Bauleistungen fest und wollte vom Vertrag zurücktreten, sowie die bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen.

Hier hat der BGH klargestellt, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit, auch dann, wenn diese sich nur auf einen Teil des Betrages bzw. einen Teil der Vergütung bezieht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt.

Rückzahlungsansprüche bezüglich der bereits gezahlten Vergütung geltend machen.

Quelle: BAG Urteil vom 16. März 2017 VII ZR 197/16

 

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