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Mietrecht: Änderung der Rechtssprechung des BGH zur Anbietpflicht des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung.

In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei grundlegenden Fragen Stellung zu nehmen:

Zum einen zu der Frage ob auch Eigentümer im Rahmen einer BGB-Gesellschaft eine Eigenbedarfskündigung aussprechen können oder der Eigenbedarf durch den Gesellschaftscharakter ausgeschlossen ist.

Zum anderen zu der weiteren Frage, ob die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung davon abhängt, dass der Vermieter zuvor freiwerdende bzw. leerstehende Wohnungen im Haus dem Mieter als Alternativwohnung angeboten hat.

1.

Zu der erstgenannten Frage der Eigenbedarfsfähigkeit der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft hat der BGH seine bisherige Rechtssprechung bestätigt und gefestigt.

Auch eine BGH-Gesellschaft bzw. deren Mitglieder können einen Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, sofern ein Eigenbedarf bei einen der Mitglieder der BGB-Gesellschaft gegeben ist.

2.

Zu der Frage des Anbietens einer freiwerdenden oder leerstehenden Ersatzwohnung im Haus als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung hat der BGH in Abänderung seiner bisherigen Rechtssprechung (bisher sah der BGH ein solches Anbieten als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eigenbedarfskündigung an) nunmehr entschieden, dass er seine diesbezügliche Rechtssprechung aufgibt und nunmehr der Auffassung ist, dass eine an sich wirksame Eigenbedarfskündigung auch dann wirksam bleibt, wenn der Vermieter es versäumt hat, eine etwaig freiwerdende bzw. leerstehende Wohnung im gleichen Haus anzubieten.

Dies könne nichts an der Wirksamkeit einer an sich wirksamen Eigenbedarfskündigung ändern.

Es stelle sich allenfalls die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Mieters gegenüber dem Vermieter, diese Frage könne jedoch keinesfalls die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung berühren.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.12.2016, Aktenzeichen VIII ZR 232/15

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