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Arbeitsrecht: Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
Arbeitnehmer, auch ältere und langjährig beschäftigte, haben in so genannten "Kleinbetrieben", also Betrieben mit maximal 10 Arbeitnehmern keinen regulären Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz.
Dies führt häufig zu sozialen Härten im Einzelfall, ist jedoch vom Gesetzgeber ausdrücklich so vorgesehen. Eine Ausnahme kann jedoch in besonders extremen Einzelfällen gegeben sein.
Ein solcher war jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden:
Die 1950 geborene Arbeitnehmerin war bei einer Arztpraxis mit insgesamt 5 beschäftigten Arzthelferinnen seit rund 25 Jahren tätig.
In der Praxis waren neben ihr noch vier weitere Arzthelferinnen, die wesentlich jünger waren, beschäftigt.
Die Arbeitnehmerin war vorwiegend im Laborbereich der Arztpraxis eingesetzt und wurde vom Arbeitgeber wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis angeblich erfordern, gekündigt.
Bei der Kündigung wurde des Weiteren u.a. ausgeführt, die Klägerin sei alsbald rentenberechtigt.
Die Arbeitnehmerin wandte sich aufgrund dessen mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht und machte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend, da der Inhalt des Kündigungsschreibens den Verdacht einer Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten ließ und die anderen, jüngeren Arbeitnehmerinnen auch nicht gekündigt worden sind.
Der Arbeitgeber machte geltend, die Kündigung sei gerechtfertigt, da ca. 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen künftig entfalle und die Klägerin auch mit den übrigen Arbeitnehmerinnen nicht vergleichbar sei, da sie schlechter qualifiziert sei.
Dies seien ausschließlich die Gründe für die Kündigung gewesen.
Vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz wurden die Klagen abgewiesen.
Das BAG hob nunmehr diese Entscheidungen auf und gelangte zum Ergebnis, dass die Kündigung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG darstelle und daher unwirksam sei.
Der Arbeitgeber habe nicht in ausreichender Weise dargelegt und nachgewiesen, dass die Erwähnung der baldigen Rentenbezugsberechtigung kein Anhaltspunkt für eine vermutete Altersdiskriminierung sei.
Zur Feststellung der genauen Höhe des Entschädigungsanspruches wurde die Sache zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Aktenzeichen 6 AZR 457/14