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Arbeitsrecht: fristlose Kündigung wegen Anfertigung von Raubkopien
Die Arbeitsgerichte haben sich häufig mit der Frage zu befassen, ob und in wieweit eine private Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses sowie weitere vom Arbeitgeber bereit gestellte Ressourcen stattfinden darf bzw. welches Verhalten in diesem Zusammenhang ggf. eine Kündigung rechtfertigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter einer Behörde, der zudem die Funktion des "IT-Verantwortlichen" inne hatte, die dienstliche Computeranlage einschließlich Drucker zur Herstellung von Raubkopien und Ausdruck entsprechender CD Cover genutzt hat. Insbesondere konnten über 1.000 Fälle dokumentiert werden.
Nach Auftreten eines entsprechenden Verdachtes stellte der Arbeitgeber eigene firmeninterne Ermittlungen an, die schließlich zu dem oben dargestellten Ergebnis führten.
Der Arbeitgeber nahm das Ergebnis der internen Untersuchung zum Anlass, eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen.
Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage.
Vor dem Arbeitsgericht 1. Instanz sowie dem Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz wurde dem Arbeitnehmer Recht gegeben.
Die Begründung war insbesondere, die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag der Kläger zu den entsprechenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe, da nach den vorliegenden Verdachtsmomenten auch andere Kollegen an den entsprechenden Vorgängen beteiligt gewesen sein sollen.
Darüber hinaus habe der Arbeitgeber die Wahrung der 2-wöchigen Frist zum Ausspruch der fristlosen Kündigung ab Kenntnisnahme versäumt, da diese Frist durch die internen Ermittlungen nicht gehemmt werden könne.
Der Arbeitgeber legte gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Revision zum BAG ein und hatte hiermit Erfolg.
Nach Auffassung des BAG kommt eine fristloste Kündigung auch dann in Betracht, wenn nicht im einzelnen geklärt ist oder nicht mehr aufzuklären ist, welchen Handlungsanteil ein Arbeitnehmer an derartigen Vorgängen habe. Es reiche aus, dass jedenfalls klar sei, dass an diesen Vorfällen -ggf. zusammen mit anderen Bediensteten mitgewirkt hat.
Auch sei die 2-wöchige Frist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch die internen Ermittlungen gehemmt worden. Ein solches Vorgehen sei dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen und führe, sofern der Arbeitgeber die Ermittlungen entsprechend zügig durchführt auch zu einer Hemmung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Des Weiteren stellte das BAG klar, dass der Arbeitnehmer sich auch nicht darauf berufen könne, dass möglicherweise andere beteiligte Arbeitnehmer nicht ebenfalls fristlos gekündigt worden seien.
Insoweit fände kein Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen des Ausspruches verhaltensbedingter Kündigungen Anwendung.
Quelle: BAG Urteil vom 16.07.2015, AZ 2 AZR 85/15