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Baurecht: Vorsicht vor Schwarzarbeit
In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum grundsätzlich mit dem Thema Schwarzarbeit befasst.
Ein Hauseigentümer hatte eine Dachdeckerfirma mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart worden war eine Vergütung von 10.000 € ohne Umsatzsteuer.
Die Dachdeckerfirma führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
Der Auftraggeber zahlte den geforderten Betrag, stellte jedoch nach Zahlung gravierende Mängel an den erbrachten Leistungen fest und forderte Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.300 € wegen der erheblichen Mängel.
Das Oberlandesgericht hatte dem Kläger Recht gegeben und die Dachdeckerfirma zur Rückzahlung des eingeklagten Betrages verurteilt.
Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz hat die Klage jedoch abgewiesen und dem Auftraggeber jeglichen Rückzahlungsanspruch abgesprochen.
Der BGH führte aus, dass ein Auftraggeber, der vereinbart, dass ein Pauschalbetrag ohne Umsatzsteuer gezahlt wird und eine solche Rechnung akzeptiert und bezahlt, sich des bewussten Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz schuldig macht und in solchen Fällen weder Ansprüche auf Mängelgewährleistung noch Rückzahlungsansprüche haben kann.
Auch Ansprüche aus so genannter ungerechtfertigter Bereicherung könne der Auftraggeber nicht geltend machen, da die gesetzliche Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB dem entgegenstehe.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Eindämmung der Schwarzarbeit seien strikt anzuwenden.
Der BGH hat hier seine bisherige Rechtssprechung (Urteil vom 31.05.1990) aufgegeben. Damals war der BGH noch der Auffassung, bei Vorliegen von Schwarzarbeit sei zumindest ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben.
Letztlich bedeutet diese neue Rechtssprechung des BGH, dass dem Auftraggeber von Schwarzarbeitsleistungen nicht nur keine Mängelgewährleistungsansprüche sondern auch keinerlei Rückzahlungsansprüche zustehen.
Quelle: BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen VII ZR 216/14