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Arbeitsrecht: Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit?
Hier hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden in dem ein Arbeitnehmer gegen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit sich befand.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht der Arbeitnehmer Abgeltungsansprüche wegen ihm noch zustehenden Resturlaubs (Erholungsurlaub) geltend.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab unter Berufung auf die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, welcher dem Arbeitnehmer für das laufende Urlaubsjahr zusteht für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann. Hierzu hat das BAG nunmehr wie folgt entschieden:
Eine solche Anrechnung und Kürzung des Erholungsurlaubs wegen zurück gelegter Elternzeit ist nur möglich, wenn nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.
Ist dies nicht der Fall, erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung.
Dies sei entgegen der früheren Rechtssprechung des BAG kein Surrogat, also Ersatz des nicht genommenen Urlaubs sondern ein eigenständiger Geldanspruch, so dass eine Verrechnung bzw. Kürzung hier nicht stattfinden könne.
Das BAG gab aufgrund dessen den Arbeitnehmer Recht und sprach ihn seinen Abgeltungsanspruch zu.
Quelle: BAG Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13