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Mietrecht: Mietminderungsansprüche wegen von Nachbargrundstücken ausgehenden Lärmbelästigungen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, ob und inwieweit Mieter ein Recht zur Mietminderung haben, wenn von Nachbargrundstücken Immissionen, insbesondere Lärmbelästigungen ausgehen.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter vor vielen Jahren eine Erdgeschosswohnung nebst Terrasse angemietet. Auf dem Nachbargrundstück befand sich damals bereits eine Schule, welche nunmehr zusätzlich auf dem schuleigenen Grundstück einen Bolzplatz für Kinder bis zu 12 Jahren eingerichtet hat.

Die Mieter beanstandeten die von dieser Nutzung ausgehende Lärmbelästigung und machten eine Mietminderung in Höhe von 20 % geltend und behielten einen dementsprechenden Teil von der Miete ein.

Hiergegen wandte sich der Vermieter mit einer Klage auf Zahlung der Mietrückstände.

In erster und zweiter Instanz wurde die Klage des Vermieters auf Zahlung abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat nunmehr dem Vermieter einen Zahlungsanspruch zuerkannt mit folgender Begründung:

"Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung hat ein Vermieter dabei aber im Rahmen seiner nach § 535 Abs. 1 BGB bestehenden Pflicht, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, nicht dafür einzustehen, dass sich ein bei Vertragsschluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht nachträglich vergrößert, wenn er diese Geräusche selbst gegenüber dem Nachbarn gemäß § 906 Abs. 1 BGB (entschädigungslos) zu dulden hätte."

Der BGH führte hierzu des Weiteren aus, der Mieter könne von seinem Vermieter nichts rechtlich Unmögliches verlangen und daher auch keine Mietminderungsrechte herleiten aus einem Zustand, den sein Vermieter mit rechtlichen Mitteln nicht verhindern könnte.

Quelle: BGH Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14

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