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Mietrecht: Verweigerung der Betretung durch Mieter kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr über einen Fall entschieden, in dem ein Mieter sich geweigert hatte, seinem Vermieter, bzw. dem beauftragten Handwerker Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu gewähren.
Aufgrund der Weigerung des Mieters, Zutritt zum Zwecke der Durchführung der Maßnahmen zu gewähren, sprach der Vermieter eine fristlose Kündigung gegenüber dem Mieter aus und versuchte diese fristlose Kündigung im Wege der Räumungsklage durchzusetzen.
In 1. Instanz und auch in der Berufungsinstanz wurde seine Räumungsklage abgewiesen.
Hiergegen wendete er sich mit der Revision zum Bundesgerichtshof und hatte dort Erfolg.
Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche fristlose Kündigung erst dann in Betracht kommt, wenn der Vermieter zuvor einen gerichtlichen Duldungstitel erwirkt hat, der ihm das Betreten der Wohnung erlaubt. Ansonsten sei eine fristlose Kündigung allenfalls dann möglich wenn das Verhalten des Mieters deutliche „querulatorische Züge“ zeige.
Der BGH erteilte dieser Auffassung eine Absage und entschied, dass im konkreten Fall eine Einzelfallabwägung statt zu finden hat und bei dringendem Sanierungsbedarf der Vermieter nicht gehalten sein kann, zunächst einen Duldungstitel zu erwirken, sondern unter Umständen gleich eine fristlose Kündigung aussprechen kann, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Quelle: BGH-Urteil vom 15. April 2015 VIII ZR 281/13