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Arbeitsrecht: Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag unwirksam?
Häufig kommt es in Situationen in der der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt zu einer einvernehmlichen Lösung in Form eines Aufhebungsvertrages.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein seit mehr als 10 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag mit Klageverzichtsklausel endete.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer vorgeworfen, er habe aus dem Produktionsablauf einen Gegenstand geringfügigen Wertes entnommen und selbst verzehrt.
Bislang verlief das Arbeitsverhältnis völlig unbelastet und es kam zuvor zu keinerlei Vorfällen bzw. Vorwürfen.
Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer eine fristlose außerordentliche Kündigung in Aussicht und erklärte darauf nur verzichten zu wollen, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Klageverzichtsklausel unterzeichne.
Unter diesem Druck hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
Nachdem der Arbeitnehmer unter dieser aus seiner Sicht bestehenden Drucksituation den Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatte, focht er noch am gleichen Tag schriftlich den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, die Androhung einer fristlosen Kündigung sei in Anbetracht des langjährigen und unbelasteten Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer insoweit Recht, dass, wenn sich der Vorwurf einer widerrechtlichen Drohung bewahrheite, der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten und die Feststellung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden kann.
Es verwies die Angelegenheit zunächst an das Landesarbeitsgericht zurück um die Einzelfallumstände näher aufzuklären, wies jedoch bereits jetzt darauf hin, dass bei einem derart langjährigen unbelasteten Arbeitsverhältnis hier der Anschein für eine rechtswidrige Drohung spreche.
Quelle: BAG Urteil 12.03.2015, Aktenzeichen 6 AZR 82/14