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Arbeitsrecht: Freistellung als Urlaubsgewährung?

Häufig werden Arbeitsverhältnisse von Seiten des Arbeitgebers fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber fristlos und zugleich hilfsweise ordentlich gekündigt hatte und dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben mitteilte, dass er im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Nachdem in einem Kündigungsrechtstreit dann zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Beendigung herbeigeführt werden konnte, machte der Arbeitnehmer seinen aus seiner Sicht noch bestehenden Resturlaub von 15,5 Urlaubstagen geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf die erklärte Freistellung unter Urlaubsanrechnung.

Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht und sprach ihm seinen Urlaubsanspruch zu mit der Begründung, gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz setze die Erfüllung des Anspruches auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus (Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder vorbehaltliche Zusage der Zahlung).

Dies sei in solchen Fällen wie dem vorliegenden nicht erfüllt, so dass trotz der Freistellungserklärung der Urlaub des Arbeitnehmers nicht anzurechnen sondern abzugelten ist.

Quelle: BAG Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen 9 AZR 455/13

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