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Mietrecht: Rechtsmissbrauch bei absehbarem Eigenbedarf?

Häufig müssen die Gerichte sich mit von Vermieterseite ausgesprochenen Eigenbedarfskündigungen befassen, da hier jeweils vielfältige Fragen zu klären sind.

Neben dem tatsächlichen Vorliegen des Eigenbedarfs stellt sich oft auch die Frage, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses dem Vermieter der auftretende Eigenbedarf nicht bereits möglicherweise bekannt oder für ihn vorhersehbar war.

Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses der künftige Eigenbedarf des Vermieters bereits bekannt war hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in ständiger langjähriger Rechtsprechung entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters dann vorliegt, wenn er den Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest ernsthaft erwägt, ihn für sich oder für Familienangehörige alsbald selbst in Anspruch zu nehmen.

In solchen Fällen sind Eigenbedarfskündigungen dann nach ständiger Rechtsprechung des BGH ganz klar rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Nunmehr hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem der künftige Eigenbedarf für den Vermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses zwar noch nicht bekannt war, er diesen Eigenbedarf jedoch nach Auffassung der Mieter hätte bereits absehen können.

Konkret ging es um einen Fall, in dem die Tochter eines Vermieters, die bis zum Abitur in der elterlichen Wohnung mit gewohnt hatte nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt in Australien wieder nach Deutschland zurückkehrte und in der gleichen Stadt eine Arbeitsstelle mit berufsgleitendem Studium aufnehmen wollte.

Die Vermieter kündigten daraufhin wegen Eigenbedarfs die Mietwohnung, um diese ihrer Tochter überlassen zu können.

Die Mieter hatten der Kündigung widersprochen mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses 2 Jahre zuvor sei dieser mögliche Eigenbedarf bereits absehbar gewesen.

Hier hat der BGH nunmehr wie folgt entschieden:

In solchen Fällen, in denen das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar möglicherweise vorsehbar gewesen wäre, er aber noch nicht definitiv entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen ist eine solche Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, eine konkrete Lebensplanung und Durchdenkung einer sich möglicherweise im Hinblick auf seine Familienangehörigen ergebenen Alternativen für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.

Rechtsmissbräuchlich sei daher nur ein solcher Eigenbedarf, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses bereits bekannt oder ernsthaft erwogen worden ist.

Quelle: BGH Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 154/14

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