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Arbeitsrecht: Mindestentgelt bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr über die bislang strittige Frage entschieden, ob das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche nur für geleistete Arbeitsstunden oder auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu leisten ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit klargestellt, dass die entsprechenden Mindestentgelte nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden sondern auch für Bereitschaftszeiten gelten.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst im Pflegebereich ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, seien unwirksam.

Quelle: BAG Urteil vom 19. November 2014, Aktenzeichen 5 AZR 1101/12

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