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Wohnungseigentumsrecht: Anspruch auf Zustimmung zu Sanierungsmaßnahmen

In Wohnungseigentümergemeinschaften treten häufig Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob und ggf. welche Sanierungsmaßnahmen erforderlich bzw. durchzuführen sind.

In vielen Fällen kommt es zu keiner Einigung, so dass unter Umständen notwendige Sanierungsmaßnahmen unterbleiben.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung zu solchen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat, die zwingend erforderlich sind und sofort erfolgen müssen.

Hiermit einher geht der Anspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern auf Bildung einer Sonderumlage auf dem Rücklagenkonto für die baldmögliche Durchführung der Arbeiten.

Bei seiner Entscheidung hat der BGH berücksichtigt, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich ein weitgehendes Ermessen haben, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollten bzw. welche nicht. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass solche Maßnahmen die unabdingbar erforderlich sind und ein gewisses Eilbedürfnis haben, da ansonsten eine gravierende Schädigung der Bausubstanz oder eine Beeinträchtigung von wesentlichen Interessen zumindest eines Wohnungseigentümers sich ergeben würde, zu einem Anspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahmen führt.

Quelle: BGH Urteil vom 17.10.2014, Aktenzeichen V ZR 9/14

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