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Arbeitsrecht: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einrichtung und Änderung von Arbeitsschutzmaßnahmen
In vielen größeren Betrieben existiert ein Betriebsrat. Über den Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen häufig Differenzen zwischen der Betriebsführung und den Betriebsrat.
Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über die Frage zu entscheiden, ob und in wieweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz hatte.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, insoweit bestünde kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und organisierte den betrieblichen Arbeitsschutz ohne Beteiligung des Betriebsrates.
Dieser klagte hiergegen und bekam zunächst vor dem Landesarbeitsgericht und dann aufgrund einer Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht.
Das BAG stellte klar, dass derartige Angelegenheiten eindeutig unter die Regelung des § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (hier konkret § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz) fällt.
Quelle: BAG Beschluss vom 18.03.2014, Aktenzeichen 1 ABR 73/12