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Baurecht: Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages?

Häufig kommt es nach Erteilung eines Bauvertrages zu Differenzen zwischen dem Bauherrn und der beauftragten Firma. In vielen Fällen führen diese Differenzen dann zur Kündigung des Bauvertrages.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Baufirma, der Auftragnehmer auch nach Kündigung des Bauvertrages noch die ihm gesetzlich grundsätzlich zustehende Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a Abs. 1 BGB einfordern kann.

Diese Frage hat der BGH wie folgt entschieden:

Der Unternehmer ist auch nach einer Kündigung des Bauvertrages berechtigt, die Sicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB für die noch nicht bezahlte Vergütung zu verlangen.

Er kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung, also der vollen Vertragssumme fordern sondern muss die ihm nach der Kündigung zu diesem Zeitpunkt zustehende, in der Regel wesentlich geringere Vergütung schlüssig und detailliert berechnen.

Legt der Unternehmer eine derartige schlüssige und detaillierte Berechnung der ihm zustehenden Vergütung bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages vor, hat der Bauherr Sicherheit in dieser Höhe zu leisten.

Einwendungen des Bauherrn/Auftraggebers gegen die berechnete Höhe, sofern diese schlüssig und detailliert sind, werden in diesem Stadium nicht zugelassen.

Dies hat Bedeutung insbesondere für den Fall, dass die Beteiligten darüber streiten, ob die vom Auftraggeber/Bauherrn erfolgte Kündigung eine so genannte freie Kündigung ist oder aber aufgrund von der Baufirma zu vertretenden Umstände eine berechtigte außerordentliche Kündigung darstellt.

Quelle: BGH Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen VII ZR 349/12

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