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Mietrecht: Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust von Schlüsseln einer Schließanlage
Viele Eigentumswohnanlagen sind zwischenzeitlich mit zentralen Schließanlagen ausgestattet und häufig werden von ausziehenden Mietern nicht mehr sämtliche Schlüssel zurückgegeben, welche sie bei Beginn des Mietverhältnisses erhalten haben.
In diesem Fall tritt häufig Streit darüber auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Kosten für die Auswechslung der gesamten Schließanlage zu tragen hat.
Zu diesem häufigen Streitfall hat der Bundesgerichtshof (BHG) nunmehr eine klare Entscheidung getroffen:
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter von unstreitig zwei erhaltenen Schlüsseln nur einen Schlüssel zurückgeben können und konnte auch keine Angaben mehr darüber machen, wo der fehlende Schlüssel verblieben ist.
Der Vermieter verlangte auf Grundlage eines Kostenvoranschlages einen Kostenbetrag in Höhe von 1.468,00 € für die Auswechslung der Schließanlage.
Zu den Streitfragen hat der BGH klar entschieden, dass die Kosten einer solchen Auswechslung der Schließanlage vom betreffenden Mieter zu tragen sind.
Des Weiteren hat der BGH jedoch klargestellt, dass dies nur für den Fall gilt, dass die Schließanlage auch tatsächlich ausgewechselt wird, woran es im vorliegenden Fall fehlte.
Hier hatte der Vermieter den Betrag für die Kosten der Auswechslung der Schließanlage geltend gemacht, dann jedoch nicht tatsächlich die Schließanlage ausgetauscht.
Klar ist daher nach der unmissverständlichen Entscheidung des BGH nunmehr Folgendes:
Bei Verlust eines Schlüssels hat der Mieter die Kosten der Auswechslung der zentralen Schließanlage zu tragen, dies jedoch nur dann, wenn diese auch tatsächlich ausgewechselt wird.
(Quelle: BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13)