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Arbeitsrecht: Verleumdung als Kündigungsgrund

Abfällige oder beleidigende Äußerungen kommen in zahlreichen Betrieben des öfteren vor, sei es durch direkte Äußerungen gegenüber Kollegen oder durch Verlautbarungen in sozialen Medien wie z.B Facebook oder Twitter.

Überschreiten diese Äußerungen eine gewisse Grenze zur Strafbarkeit, insbesondere wenn sie den Tatbestand der Verleumdung erfüllen, können diese Äußerungen -auch ohne vorherige Abmahnung- zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst sich grob abfällig über eine Kollegin geäußert und dieser Alkoholmissbrauch sowie sexuelle Handlungen während der Dienstzeit unterstellt.

Hierbei handelte es sich um unbewiesene und haltlose Behauptungen und Unterstellungen.

Der Arbeitgeber reagierte hierauf mit Ausspruch einer Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG Berlin-Brandenburg) hat im Interesse des Arbeitgebers entschieden und bestätigt, dass es  dem Landkreis als Arbeitgeber nicht zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis mit der betreffenden Mitarbeiterin weiter fortzusetzen.

Quelle: Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2014, Aktenzeichen 19 Sa 322/13

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