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Mietrecht: mietrechtliche Anforderungen bei älterem Gebäudebestand

Häufig besteht bei Altbaubestand Streit zwischen Vermieter und Mieter darüber, welche technischen Normen einzuhalten sind bzw. ob die baulichen Gegebenheiten des Altbaubestandes ggf. eine Mietminderung rechtfertigen.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 05.06.2013 weitgehend Klarheit geschaffen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter bei einem aus dem Jahr 1952 stammenden Gebäude einzelne Renovierungsmaßnahmen, insbesondere teilweise Erneuerung des Estrichs im Jahr 2003 vorgenommen.

Der Mieter war nach Durchführung der Arbeiten der Auffassung, der Tritt- und Schallschutz des Estrichs entspreche nicht den geltenden aktuellen Schallschutzbestimmungen und aufgrund dessen eine Mietminderung von 20 % vorgenommen.

Der BGH ist zum Ergebnis gelangt, dass die Estricharbeiten nicht den aktuellen (erhöhten) Anforderungen an den Schallschutz entsprechen, jedoch die Anforderungen des ursprünglichen Baujahres des Gebäudes (1952) erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang hat der BGH unmissverständlich klargestellt, dass solche Renovierungsarbeiten, welche nicht einen Neubau bzw. einen grundlegenden Eingriff in die Gebäudesubstanz darstellen, in mietrechtlicher Hinsicht nicht den Maßstab der aktuellen Bauvorschriften, sondern nur den zum Zeitpunkt der urnsprünglichen Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften entsprechen müssen.

Ist dies der Fall, hat der Mieter kein Mietminderungsrecht.

Quelle: BGH, Urteil vom 05.06.2013, Aktenzeichen VIII ZR 287/12

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