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BGH erleichtert ordentliche Kündigung durch Vermieter

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgendes klargestellt:

Ein Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bereits bei einer Höhe von Rückständen auszusprechen, die für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht ausreichend wären (Rückstand von 2 vollen oder annähernd 2 Monatsmieten).

Nach Auffassung des BGH ist eine ordentliche Kündigung bereits dann möglich, wenn ein Rückstand von gerade etwas mehr als 1 Monatsmiete gegeben ist und dieser Betrag seit mehr als 1 Monat rückständig ist.

Zur Begründung führt der BGH an, dass die Schwellenregelung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose Kündigung bei der ordentlichen Kündigung nicht anwendbar sind, da bei einer ordentlichen Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung der Mieter aufgrund der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausreichend Zeit hat, sich um eine anderweitige Wohnung zu bemühen, was bei der fristlosen Kündigung nicht der Fall sei.

Aufgrund dessen sei der Mieter bei der Prüfung der Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung auch weniger schutzwürdig. (BGH, Urteil vom 10.10.2012, Aktenzeichen VIII ZR 107/12)

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