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Arbeitsrecht: Nachzahlungsansprüche vieler Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen

Eine Vielzahl von Zeitarbeitsunternehmen beziehen in ihre Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern die Tarife, insbesondere Vergütungstarife der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) ein.

Dies führt praktisch zu einer weitaus geringeren Vergütung der Zeitarbeiter als vergleichbare Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieben. Diese Differenzen belaufen sich häufig auf monatlich Abweichungen bis zu 500 bis 600 € brutto.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr in einer richtungweisenden Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) entschieden, dass die von vielen Zeitarbeitsfirmen bei ihren Arbeitsverträgen zugrunde gelegten Tarifverträge der CGZP nicht wirksam sind, da die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen nicht tariffähig sei.

Vor diesem Hintergrund fehlt es daher an einer wirksamen Vereinbarung der insoweit vertraglich festgelegten (niedrigen) Vergütung mit der rechtlichen Folge, dass nach dem Gleichstellungsgrundsatz die Zeitarbeitnehmer gleich zu entlohnen sind wie die im Entleiherbetrieb fest angestellten Mitarbeiter (§ 9 Nr. 2 HS 3 AÜG).

Als Folge ergeben sich daher für die meisten Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen zum Teil ganz erhebliche Nachforderungsansprüche in Höhe der Differenz zwischen der bisher erhaltenen Vergütung und der höheren Vergütung der Mitarbeiter im Stammunternehmen.

Diese Nachforderungsansprüche können aufgrund der geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen grundsätzlich bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

(BAG vom 14.12.2010, Aktenzeichen 1 ABR 19/10)

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