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Arbeitsrecht: Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglichen Rückzahlungsvereinbarungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem Urteil vom 03.01.2011 sich mit einem typischen Streitfall befasst, nämlich der Wirksamkeit vertraglicher Rückzahlungsklauseln für Fortbildungsmaßnahmen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber in einer Reihe von Fällen sog. Fortbildungsvereinbarungen abgeschlossen, in der Arbeitnehmern Zuschüsse zu Fortbildungskosten gewährt und deren Rückforderung für den Falle einer mitarbeiterseitigen Eigenkündigung vereinbart worden ist.

Im Falle einer durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Mitarbeiterin hat das LAG nunmehr eine richtungsweisende Entscheidung getroffen:

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers (Heimträger), der sich darauf berufen hatte, man habe die entsprechenden Bestimmungen aus tariflichen Regelungen zitiert, so dass diese einer einzelvertraglichen Kontrolle nicht zugänglich seien, hat das LAG entschieden, dass das Privileg der nur eingeschränkten Inhaltskontrolle der tariflichen Bestimmungen nur dann gilt, wenn auf den Tarifvertrag bzw. tarifliche Bestimmungen in vollem Umfang Bezug genommen wird. Zitiert der Arbeitgeber nur einzelne tarifliche Bestimmungen, nicht aber den tariflichen Regelungskomplex in seiner Gesamtheit, so ist dies als einzelvertragliche Vereinbarung anzusehen und unterliegt der vollen Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Im vorliegenden Fall ergab die konkrete Inhaltskontorolle, dass die Fortbildungsvereinbarung in doppelter Hinsicht unwirksam war, zum einen wegen überlanger Bindungsdauer, zum anderen weil eine Rückzahlungspflicht selbst dann bestanden hätte, wenn die arbeitnehmerseitige Eigenkündigung vom Arbeitgeber schuldhaft provoziert worden wäre, beispielsweise durch arbeitgeberseitiges Fehlverhalten.

Diese neue Entscheidung des LAG Nürnberg dürfte zur Unwirsamkeit einer Vielzahl von einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln führen.

(Urteil des LAG Nürnberg vom 03.01.2011, Az: 1 Sa 233/10)

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