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Arbeitsrecht: Betriebsrat kann Mitbestimmungsrechte bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers haben

Im vorliegenden Fall bestand Streit zwischen einem Betriebsrat und einem Unternehmen zu der Frage, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auch die Einrichtung und den konkreten Betrieb der Facebook-Seite des Unternehmens umfassen.

Hierüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Facebook-Auftritt eines Unternehmens um eine Werbemaßnahme, die für sich genommen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt.

Das BAG hat jedoch entschieden, dass der Betrieb bzw. die Ausgestaltung der Facebook-Seite des Unternehmens unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates fällt, wenn Nutzer dort sogenannte Postings einstellen können, die Äußerungen zu der Arbeit bzw. zum Verhalten einzelner Arbeitnehmer beinhalten.

In diesem Falle sei die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig.

Zur Begründung führt das BAG an, der Arbeitgeber könne mittels der von Facebook breit gestellten Auswertungsmöglichkeiten auf diese Weise ansonsten zumindest punktuell Arbeit der Beschäftigten überwachen, indem die Äußerungen von Nutzern über einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen durch das Facebook-Posting zur Kenntnis des Arbeitgebers gelangen.

Soweit der Arbeitgeber bei der Einrichtung seiner Facebook-Seite es Nutzern ermöglicht, Äußerungen -auch über Arbeitnehmer- dort zu tätigen, sei eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats daher gegeben, da in diesem Falle die Facebook-Seite der Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz entspreche.

Quelle: BAG Beschluss vom 13. Dezember 2016 Aktenzeichen 1 ABR 7/15

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