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Mietrecht: Neues zum Vorkaufsrecht des Mieters

Gemäß § 577 Abs. 1 BGB hat der Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht , sofern „nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll“ und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird.

Über Einzelheiten dieses Vorkaufsrechts besteht häufig Streit.

Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich erneut mit einem solchen Fall zu befassen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Wohnungsmietvertrag am 17.11.2010 geschlossen und die Wohnung am 15.12.2010 an die Mieter überlassen.

Der 28.09.2010 war also zeitlich vor dem Abschluss des Wohnungsmietvertrages, sowie vor Überlassung der Wohnung wurde bereits die Teilungserklärung notariell beurkundet, die die Aufteilung des bisherigen Mehrfamilienhauses in einzelnen Eigentumswohnungen zum Inhalt hat.

Der Notarvertrag wurde am Tag nach der Überlassung der Wohnung an die Mieter, also am 16.12.2010 mit einem Käufer abgeschlossen.

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt im Oktober 2012.

Nachdem die Mieter der Wohnung nachträglich vom Verkauf der Wohnung erfahren haben, vertraten sie die Auffassung, ihnen habe nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 577 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht zugestanden und sie hätten über den Verkauf der Wohnung zum Zwecke der Ausübung ihres Vorkaufsrechts informiert werden müssen.

Der in letzter Instanz mit der Angelegenheit befasste BGH entschied, dass in diesem Fall den Mietern kein Vorkaufsrecht zusteht und zwar mit folgender Begründung:

Nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 577 BGB steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht dann zu, wenn „nach der Überlassung Wohneigentum begründet worden ist oder begründet werden soll“.

Im vorliegenden Fall war jedoch bereits vor der Überlassung (15.12.2010), nämlich am 28.09.2010 „Wohnungseigentum begründet worden“, nämlich durch notarielle Beurkundung der Teilungserklärung.

In diesem Falle stehe dem Mieter daher aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kein Vorkaufsrecht zu.

Quelle: BGH, Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen VIII ZR 143/15

 

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