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Arbeitsrecht: Strenge Schriftform für die Inanspruchnahme von Elternzeit

Hier hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber diesem per E-Mail rechtzeitig sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG mitgeteilt hatte, dass und für welchen Zeitraum sie Elternzeit nehmen will.

Während der Elternzeit erhielt sie dann von Seiten des Arbeitgebers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei eine Kündigung während der Elternzeit nicht möglich.

Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass Elternzeit nicht wirksam beantragt worden ist.

Hier hat das BAG entschieden, dass unter „schriftlich“ im Sinne des § 16 Abs. 1 BEEG für die Beantragung der Elternzeit das strenge Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB gelte, sodass dem Arbeitgeber vor Ablauf der sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ein Schriftstück, welches handschriftlich unterzeichnet ist, zugehen müsse. Ein Telefax oder eine E-Mail erfülle nicht das Schriftformerfordernis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Aufgrund dessen hat das BAG die Kündigung des Arbeitgebers für wirksam erachtet, da mangels Elternzeit kein Sonderkündigungsschutz bestanden habe.

Bei der Beantragung von Elternzeit sollte daher unbedingt die strenge Schriftform beachtet werden.

Quelle: BAG Urteil vom 10. Mai 2016, 9 AZR 145/15

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